Egal, ob ein Sturz auf nassem Boden, ein Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit oder eine Verbrennung – alle Arbeits- und Wegeunfälle sollten dem Betrieb gemeldet werden. Wenn dieser Unfall mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, müssen Betriebe das Geschehen wiederum der Berufsgenossenschaft melden. Das geht ganz einfach auf digitalem Weg. Gut zu wissen: Auch kleinere Verletzungen am Arbeitsplatz, zum Beispiel einen Schnitt in den Finger, nicht verschweigen, sondern immer direkt melden und ins Verbandbuch eintragen. Falls danach Spätfolgen auftreten, lässt sich der Hergang durch den Eintrag belegen.
Nachdem Erste Hilfe geleistet wurde, gilt bei einem Arbeitsunfall den nächstgelegen Durchgangsarzt aufzusuchen.
Besser zum Durchgangsarzt
Wenn ein Unfall eine massive oder lebensbedrohliche Verletzung zur Folge hat, sollte die betroffene Person schnellstmöglich zur Erstversorgung in eine Notaufnahme. Es gibt allerdings auch weniger schwere Verletzungen, die keine unmittelbare Notfallbehandlung nötig machen. Dann nicht die Hausarztpraxis, sondern einen Durchgangsarzt oder eine -ärztin (D-Arzt) aufsuchen. Diese sind auf Arbeitsunfälle spezialisiert. Mit der DGUV-Datenbank können D-Ärzte und -Ärztinnen mithilfe der Postleitzahl gefunden werden.
Hilfe bei psychischen Belastungen
Auch das Beobachten von schweren Arbeits- oder Wegeunfällen kann zum Beispiel eine posttraumatische Belastungsstörung auslösen. Deshalb ist es ratsam, dass Beobachtende, genauso wie die direkt Betroffenen, dieses in Form einer Unfallanzeige der Berufsgenossenschaft melden. Auch Ersthelfende, die durch ihren Einsatz unter psychischen Belastungen leiden, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Rettungswagen oder Taxi?
Bei einer schweren Verletzung sollte immer ein Rettungswagen gerufen werden. Handelt es sich um gesundheitlich unbedenkliche Vorfälle, wie kleinere Platz- oder Schürfwunden, leichte Prellungen oder Quetschungen, kann der Transport auch mit einem Taxi, Privatwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln stattfinden. Ersthelfende können hier eine gute Entscheidungshilfe sein.
Verletztengeld für Versicherte
In den ersten sechs Wochen nach einem Arbeits- oder Wegeunfall haben die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – wie bei einer Erkrankung auch – Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Wer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, erhält Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft, das über die Krankenkassen ausgezahlt wird. Das Verletztengeld entspricht durchschnittlich 80 Prozent des Bruttoentgelts.
Mehr zu Arbeits- und Wegeunfällen unter: https://www.bgetem.de/unfall-berufskrankheit/was-tun-bei-arbeitsunfall
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