Praktika, Probearbeiten oder Schnuppertage ermöglichen, einen Betrieb besser kennenzulernen.
Wer schon mal auf Jobsuche war, der hat sie bestimmt schon kennengelernt: betriebliche Praktika, Probearbeits- oder Schnuppertage. Sie bieten die unkomplizierte Möglichkeit, die Aufgaben und das Arbeitsumfeld kennenzulernen und so eine gute Basis für die Entscheidung zu gewinnen: Mach ich es oder mache ich es nicht? Auch viele Mitgliedsunternehmen der BG ETEM setzen auf solche Angebote. Grundsätzlich stehen alle Beschäftigten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das betrifft Arbeits-, Ausbildungs- und Dienstverhältnisse. Die BG ETEM haftet dann bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten. Doch was ist, wenn mir als nicht fest Angestellter oder Angestelltem etwas passiert? Gibt es für mich trotzdem einen Versicherungsschutz?
PRAKTIKA
Für Praktikantinnen und Praktikanten besteht grundsätzlich Unfallversicherungsschutz, wenn sie den Weisungen des Unternehmens über die tägliche Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit und den Einsatzort Folge leisten müssen. Die Dauer des Praktikums spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob das Praktikum bezahlt wird oder nicht.
PROBEARBEIT
Unter gewissen Voraussetzungen stehen auch Probearbeitende unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Dies ist dann der Fall, wenn sie im Betrieb anfallende Aufgaben eigenständig erledigen wie sonstige Beschäftigte. Erbringen sie eine dem Unternehmen dienende und dessen Wille entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnelt, so sind sie als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ gesetzlich unfallversichert. Nach der Unterweisung integrieren sich die Probearbeitenden in eine neue Arbeitsumgebung und folgen den Anweisungen des Arbeitgebenden. Die Arbeit während der Probephase findet damit nicht mehr rein privat statt, sondern als eine Aufgabe, die hauptsächlich dem Unternehmen dient. Es spielt keine Rolle, ob ein Arbeitsvertrag bereits unterzeichnet wurde oder nicht.
SCHNUPPERTAGE
Für Teilnehmende solcher Schnuppermaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der BG ETEM besteht eine Besonderheit: Kraft Satzung der BG ETEM sind sie für die Dauer des Aufenthalts auf dem Betriebsgelände unfallversichert, sofern das Unternehmen dem Aufenthalt zustimmt. Wegeunfälle sind in diesem Fall nicht versichert. Dies ist eine spezielle Leistung der BG ETEM, denn allgemein besteht an Schnuppertagen kein allgemeiner gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, da die Kriterien der versicherten Probearbeit hier nicht erfüllt sind: An Schnuppertagen sind Interessierte weder weisungsgebunden noch verpflichtet, anfallende Aufgaben eigenständig zu erledigen. Im Vordergrund steht ihr Eigeninteresse.
Bezahlte Arbeit melden
Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Maßnahmen, die für ihre Arbeit ein Entgelt erhalten, müssen am Ende des Jahres in der Lohnnachweismeldung an die BG ETEM mit aufgeführt werden. Unentgeltliche Maßnahmen müssen nicht gesondert mitgeteilt werden. Für die betroffenen Personen besteht ein beitragsfreier Unfallversicherungsschutz.