Für Fahrgemeinschaften macht es Sinn, vorab ein paar Spielregeln festzulegen: Wechseln sich die
Fahrenden ab oder fahren jedes Mal dieselben und rechnen diese mit den anderen ab? Und was gehört alles zur Berechnung der Kostenumlage dazu? Schließlich ist es mit den Ausgaben für den Kraftstoff alleine nicht getan, auch die laufenden Kosten für Steuern, Kfz-Versicherung, Wartung und Co. sollten eingerechnet werden. Damit es später nicht zu Unstimmigkeiten kommt, kann es sinnvoll sein, dies vor der Gründung einer Fahrgemeinschaft schriftlich festzulegen.

Auf direkten Wegen geschützt

Sollte es zu einem Unfall kommen, stehen alle Beteiligten der Fahrgemeinschaft unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
„In der Regel ist nur der direkte Arbeitsweg versichert“, so Christian Sprotte, Pressesprecher der BG ETEM. „Bei Fahrgemeinschaften stehen jedoch auch zusätzliche Strecken unter Versicherungsschutz, etwa wenn Kolleginnen und Kollegen an verschiedenen Orten abgeholt oder zu unterschiedlichen Betrieben gebracht werden.“
Bei einem Unfall kümmert sich die Berufsgenossenschaft um die medizinische Versorgung. Kommt es gar zur Arbeitsunfähigkeit, wird ein Verletztengeld gezahlt, wenn die Lohnfortzahlung ausgelaufen ist. Der Versicherungsschutz gilt übrigens auch dann, wenn die Fahrgemeinschaft nur unregelmäßig statt- findet.

Abgesichert im Fall der Fälle

Auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Sind Beschäftigte aufgrund eines Wegeunfalls mehr als drei Tage arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dies der Berufsgenossenschaft 

melden. Wichtig zu wissen: Auf Umwegen, etwa um nach dem Feierabend noch am Supermarkt zu stoppen, erlischt der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Eine Ausnahme sind Umwege, die aufgrund einer Fahrgemeinschaft notwendig sind. 

Verschlimmerung verhindern

Liegt eine der 80 vom Gesetzgeber festgelegten Berufskrankheiten vor, ist das oberste Ziel, die Krankheit mit allen geeigneten Mitteln zu heilen. Wenn dies nicht möglich sein sollte, gilt es, die Krankheit zu lindern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Dazu gibt es eine breite Palette an Leistungen. Verursacht die Erkrankung eine körperliche Beeinträchtigung, das heißt, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent, erhalten Betroffene eine Rente.

Wir hoffen, dass unser Artikel über Fahrgemeinschaften Ihre offenen Fragen beantworten konnte. Mehr dazu finden Sie auch in der profi 05/2022.

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