Sonnenstrahlung kann für ungeschützte Augen akute Folgen haben, etwa eine schmerzhafte Entzündung von Hornhaut oder Bindehaut. UV-Strahlung kann die Augen aber auch langfristig schädigen: Sie kann Krebs hervorrufen und gilt als Risikofaktor für die Ausbildung einer Katarakt, auch bekannt als Grauer Star. Durch eine Anhäufung von Mikroschäden kann es zu einer „altersbedingten“ Linsentrübung kommen. Ergibt sich aus einer Gefährdungsbeurteilung, dass die Sonne an einem Arbeitsplatz Beschäftigte blenden könnte, müssen Unternehmen eine Sonnenschutzbrille als persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen. Wichtig: Die Tönung einer Brille garantiert keinen Schutz vor UV-Strahlung – im Gegenteil: Eine Tönung ohne UV-Schutz bewirkt, dass die Pupillen sich weiten und ein höherer Anteil der schädlichen Strahlung in die Augen eindringen kann.
Mindestens Überbrillen
Grundsätzlich müssen Unternehmen nur die Kosten für den „Schutzanteil“ der Brille übernehmen. Ein Betrieb muss mindestens Überbrillen mit Sonnenschutz zur Verfügung stellen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung allerdings, dass durch die Überbrillen zusätzliche Gefährdungen entstehen, muss das Unternehmen betroffenen Beschäftigten auch Korrektionsschutzbrillen zur Verfügung stellen. Hierfür spricht, dass das Arbeiten mit Korrektionsschutzbrille angenehmer ist und so Sonnenschutzbrillen eher getragen werden.
→ info
- Zum Weiterlesen: „Durchblick behalten“, etem.bgetem.de, Webcode: e24325537
- Plakat zur Auswahl von Sonnenbrillen, www.bgetem.de, Webcode 22637041
Diesen Beitrag teilen